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Es darf gewechselt werden



22.12.2011   Autor: Oliver Kammern

wechselkennzeichen
wechselkennzeichen

Der Bundesrat folgte am 16.Dezember einem Dringlichkeitsantrag von Verkehrsminister Ramsauer und stimmte als letzte Instanz nun doch noch der Änderung der Zulassungsverordnung mit dem Jahreswechsel zu – und damit auch der Einführung des Wechselkennzeichens bis Mitte 2012. Nach Angaben der GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung ermöglicht dies die kurzfristige abwechselnde Nutzung von zwei privaten Kraftfahrzeugen (max. 3,5 t Gesamtmasse, auch historische) mit einem gemeinsamen Kennzeichen im Individualverkehr. Dem gewerblichen Güter- und Personenverkehr steht diese Möglichkeit nicht zur Verfügung.

Einem Halter kann das Wechselkennzeichen für zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse (M1, L oder O1)* zugeteilt werden. Saison-, Kurzzeit- und Ausfuhr- sowie und rote Kennzeichen können nicht als Wechselkennzeichen ausgeführt werden.

Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen: dem wechselweise angebrachten gemeinsamen Kennzeichenteil mit der Zulassungsplakette und dem jeweils festangebrachten fahrzeugbezogenen Teil mit der HU-Plakette. Das am Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeug muss beide Kennzeichen führen. Das andere, das als „nicht im Verkehr befindlich“ auf einen Blick erkennbar ist, darf nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden.

Ein Fall für zwei – oder?
Diese vereinfachte Zulassung von zwei Fahrzeugen ist jedoch nur dann für die Halter attraktiv, wenn das Gesamtpaket von Fahrzeugart und -verwendung, Mobilitätsbedürfnis und Gesamtkosten passt.

Hauptziel dieser umwelt- und verkehrspolitischen Maßnahme ist es, die Autofahrer im innerstädtischen Verkehr zur Anschaffung bzw. zum Einsatz besonders umweltfreundlicher Fortbewegungsmittel (z. B. Elektro-, Hybrid- oder moderne „saubere“ Zweitfahrzeuge) zu bewegen und für andere Zwecke (Urlaubsfahrten, weitere Strecken, Fahrten mit mehreren Personen, viel oder sperriger Zuladung etc.) das bisherige zu verwenden. „Entweder-oder“ – und deswegen auch ein leicht zu wechselndes Kennzeichen für beide Fahrzeuge. Dem autobegeisterten mehrköpfigen Haushalt, der bislang gleichzeitig beide Fahrzeuge zurückgreifen konnte, bleibt nur die Wahl zwischen klassischer Einzelzulassung beider Fahrzeuge oder künftig eingeschränkter Mobilität bei Wechselkennzeichen.

Versicherung günstiger, Steuer unverändert
Da sich die Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge bislang an der üblichen Verkehrsflächennutzung und Einsatzdauer orientierte, wird sich die Versicherungsbranche wohl am Beispiel des ADAC-Konzeptes für die Wechselkennzeichenversicherung anlehnen und „unterm Strich“ rechtzeitig zu Einführung des Wechselkennzeichens günstigere Beitragssätze anbieten: Schließlich fährt man mit Wechselkennzeichen ausgestattete Fahrzeuge in der Summe ja nicht öfter und weiter als vorher, sondern verteilt die bisherigen Aufgaben lediglich auf zwei Fahrzeuge. Auch hier also „entweder-oder“. Das Bundesfinanzministerium konnte sich bislang nicht zu dieser Sicht der Dinge durchringen, da es massive Steuerausfälle befürchtet.

Nachrechnen lohnt sich
Ob und für wen sich die Wechselschildregelung sich letztlich rechnet, wird sich erweisen, wenn die Steuersätze und Verwaltungsgebühren verbindlich benannt sind und entsprechende Versicherungsverträge angeboten werden. Die Neuzulassung schlägt nach derzeitigem Stand je Fahrzeug mit rund 105 Euro zu Buche: 40 Euro Sachkosten, ca. 65 Euro Verwaltungsgebühren (Erhöhung um 3 Euro). So war es jedenfalls der jetzt von den Ländern zugestimmten „Vorlage zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung“ (Drucksache 709/11 vom 04.11.2011) zu entnehmen.

Die Sachverständigen der GTÜ empfehlen deshalb: abwarten, bis alle Details und Kosten verbindlich geregelt sind, und dann nachrechnen.

* M1: Fahrzeug zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Pkw, Van, Geländewagen, Wohnmobil), zulässige Gesamtmasse bis 3,5 t.
L: Motorfahr-, Kleinkraft- und Motorrad (auch Beiwagen und Trikes) sowie 4-rädriges Leicht- oder Kraftfahrzeug mit zulässiger Gesamtmasse bis 0,4 t und max. Nutzleistung von 15 kW (beim E-Fahrzeug zählen die Batterien nicht dazu).
O1: Anhänger mit zulässige Gesamtmasse bis 0,75 t.






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