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Die neuen Zulassungsbestimmungen für Oldtimer



Datum: 10.08.2011     Autor: Kay MacKenneth

Zulassungsverordnung
Zulassungsverordnung

Mit den neuen Richtlinien für die Begutachtung von Oldtimern ( nach § 23 StVZO) werden bei der Zulassung eines Oldtimers voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2011 einige Neuerungen eintreten. Damit passen sich die Prüfinstitutionen mit einem neuen Anforderungskatalog auch den neuen Trends in der Oldtimer Branche an.
Auch Fahrzeuge mit einer Patina sollen künftig ohne Probleme als erhaltungswertes Kulturgut anerkannt werden. Die alte Zustandsnoten - Einteilung wird künftig nicht mehr herangezogen und der Technische Prüfer erhält mehr Freiraum und Ermessens-Spielraum, ob ein Fahrzeug als Oldtimer zugelassen werden kann.
Einzelne Prüfpunkte werden nun nach einem neuen Gutachten für die Einstufung des Fahrzeuges als Oldtimer geprüft und nach den Punkten „erfüllt“ und „nicht erfüllt“ abgehakt.

Die Struktur des neuen Gutachtens ist übersichtlicher und einfacher gestaltet. Sie soll das Prüf-Verfahren bürgerfreundlicher und transparenter machen und dem Bürger die Abnahme erleichtern. Insgesamt wird die Abnahme als H-Kennzeichen kostengünstiger, da eine Gutachten Prüfung entfallen soll.
Allerdings bedingt eine solche Entscheidung auch, dass künftig Sachverständige und Technische Prüfer entsprechend geschult werden, um den wirklichen Zustand und Erhaltungswert eines Oldtimers technisch zu erkennen.

Grundsätzlich muss sich das Fahrzeug natürlich weiterhin in einem technisch einwandfreiem Zustand befinden und alle fahrsicherheitsrelevanten Bedingungen erfüllen. Doch ist in der neuen Zulassungsbestimmung bereits der Zusatz enthalten, das Fahrzeug dürfe ‚Patina haben‘, aber nicht ‚verbraucht‘ sein. In wie weit sich ein Fahrzeug als verbraucht darstellt, bleibt allerdings dem Prüfer überlassen. Lediglich muss ein „guter Pflege- und Erhaltungszustand (Abgrenzung zu „normalen alten“ Fahrzeugen)“ vorliegen. (Quelle: Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO vom 06. April 2011)

Aber noch immer gelten die üblichen Voraussetzungen für die technische Abnahme:

 - Kein Fehlen wesentlicher Teile
 - ohne erkennbare technische Mängel im Sinne der StVZO unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik und Vorschriftenlage.
 - Keine erkennbaren Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung.
 - Die wesentlichen Baugruppen befinden sich weitgehend im Originalzustand oder im nachweislich zeitgenössischen Zustand.

Neu ist die Regelung, dass Fahrzeuge auch aktuell umgerüstet und umgebaut werden dürfen, sofern dieser Umbau zeitgenössisch ist. Derzeit gilt die Regelung, die nur Umbauten aus den ersten 10 Jahren nach Erstzulassung akzeptiert oder die mindestens 20 Jahre alt sind. Neu: ein Fahrzeug kann aktuell umgebaut werden, wenn solche Umbauten zeitgenössisch, d.h. innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung, in solcher Form durchgeführt wurden. Das bedeutet, ein Oldtimer darf auf einen stärkeren Motor, ein umgerüstetes Fahrwerk oder andere technische Modifikationen umgebaut werden, sofern es diese zeitgenössisch in der Bauserie oder als Umrüstsatz gegeben hat.
So wäre nun auch der Umbau von einem originalen Straßenfahrzeug auf einen zeitgemäß getunten Tourenwagen möglich, wenn es zur Zeit der Zulassung solche Umrüstbausätze oder serienmäßig solche Fahrzeuge gab.

Durch diese neue Bestimmung lässt sich nun auch eine Coupé in ein Targa oder Cabriolet verwandeln, wenn solche Umbauten zeitgemäß durchgeführt wurden und zeitgemäße Umrüstbausätze erhältlich waren.
Hauptgrundlage ist allerdings wie gehabt, „die Hauptbaugruppen müssen angelehnt an den damaligen Originalzustand oder zeitgenössisch ersetzt sein …“ und „durch eine zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung darf der Originaleindruck des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden“. (Quelle: Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO vom 06. April 2011)

Experten fürchten einen intransparenten Missbrauch dieser neuen Regelung, da nun eventuell das H-Kennzeichen auch für etliche Repliken vergeben werden könnte.
Eine gesonderte Schulung der Sachverständigen und Prüfer ist nun unabdingbar.
Die Durchführung der Begutachtung erfolgt nach den nachfolgend aufgeführten Prüfpunkten für den aaSoP oder PI bezüglich des Originalzustandes.

Fahrzeugidentität:
Das Gesamt-Fahrzeug muss eindeutig zu identifizieren sein. Zur Identifikation dienen
 - Original Fahrzeug Identifikations Nr. (FIN) oder die TP-Nr.
 - Bis Erstzulassung 01.10.1969 kann die FIN elektrisch eingraviert auf einem separaten aufgenieteten Blechschild angebracht sein.
 - Ist keine Identifikation möglich, ist nach § 59 Abs 3 StVZO zu verfahren.
 - Fabrikschild nach §59 StVZO oder EG-Ausführung
 - Motornummer bzw. Motortyp/Kennzeichnung muss original und sichtbar (z.B. durch eingeschlagene Nummer / Typ, durch Gussnummern) oder durch Übereinstimmung der optischen Erscheinung, ggf. inkl. Der Nebenaggregate nachvollziehbar sein.


Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs: Das äußere Gesamterscheinungsbild des Fahrzeugs entspricht dem damaligen Originalzustand.
Weitere Anforderungen sind:


Aufbau / Karosserie

Außenhaut
 - Nur originales und zeitgenössisches Erscheinungsbild zulässig.
 - Nur Originalwerkstoff bzw. bei Anbauteilen anderer freigegebener Werkstoff zulässig
 - Änderung der Fahrzeug und Aufbauart unzulässig, es sei denn die Änderung ist zeitgenössisch.
 - Ausnahme: Sofern im Rahmen der Fahrzeugbaureihe genehmigt, z.B. Umbau Coupé in Cabrio oder PKW in LKW zulässig.

Lack
Nur zeitgenössische Farbgebung zulässig, d.h. Gemusterte Lacke und/oder (Airbrush) nur zulässig als zeitgenössische Designvariante, Reklamemotiv oder damalige Firmenaufschrift.

Karosserie
Instandsetzungen dürfen das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen und müssen fachgerecht ausgeführt sein.


Rahmen und Fahrwerk

Rahmen
Nur Originalausführung, Originalersatzteil oder vom Hersteller freigegebene Nachfertigung zulässig.

Fahrwerk
Nur Originalausführung, Originalersatzteil und zeitgenössische Umrüstung(en) mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.


Motor und Antrieb

Motor
Nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbauserie zulässig

Motor Peripherie
 - Nur Originalbaugruppen (z.B. Gemischaufbereitung) oder zeitgenössische Änderungen mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.
 - Bei Nachrüstung mit Abgasreinigungs-Systemen gelten die Anforderungen der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO.
 - Nachbau der Abgasanlage in Edelstahl nur ohne Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens zulässig.
 - Nachrüstung einer Gasanlage nur zulässig, wenn innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre erfolgt oder zeitgenössisch nachgerüstet.

Getriebe
Nur Originalausführung oder Getriebe aus der Fahrzeugbauserie zulässig.

Bremsanlage
 - Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbauserie zulässig.
 - Zeitgenössischer Umbau von mechanischer auf hydraulische Betätigung.
 - Umbau Einkreis- auf Zweikreisanlage zulässig.

Lenkung
 - Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbauserie zulässig.
 - Zeitgenössisches Sonderlenkrad, wenn Original oder mit Prüfzeugnis zulässig.

Reifen / Räder
 - Nur Originalausführung oder Rad-/Reifenkombination aus der Fahrzeugbauserie zulässig.
 - Zeitgenössische Umrüstung mit Prüfzeugnis oder Werksfreigabe zulässig.
 - Umrüstung Diagonal- auf Radialreifen bei vergleichbaren Abmessungen zulässig.

Elektrische Anlage
 - Lichttechnische Einrichtung (LTE)
 - Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbauserie zulässig.
 - Bei Umbauten oder Nachrüstungen muss zeitgenössisches Erscheinungsbild erhalten bleiben.
 - Radio und Unterhaltungs-/Kommunikations-Elektronik
 - Nur fachgerechter Einbau ohne wesentliche optische Veränderungen von Armaturenbrett und Innenraum zulässig.

Übrige Ausstattung
Umrüstung von 6V-Betriebsspannung auf 12V-Betriebsspannung grundsätzlich zulässig, wenn fachgerecht ausgeführt.


Innenraum
Das Erscheinungsbild der Innenausstattung entspricht weitestgehend dem Originalzustand oder ist zeitgenössisch modifiziert.

Sitze und Gurte
 - Nur Originalausführung oder zeitgenössische Umrüstung mit damaligen Prüfzeugnis zulässig; wahlweise Ausführung aus Fahrzeugbaureihe zulässig.
 - Sitzbezüge nur original, ähnlich oder zeitgenössisch zulässig.
 - Nachrüstung von Gurten zulässig wenn fachgerecht eingebaut.

Armaturenbrett
Nur aus Fahrzeugbaureihe oder mit zeitgenössichem Erscheinungsbild zulässig.

Behindertengerechte Bedienung
Nur fachgerechte Umbauten mit gültigem Prüfzeugnis in Verbindung mit Auflagen im Führerschein zulässig.






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